Satzung

Satzung des Fördervereins der Grundschule Münklingen e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4.12.01 in Münklingen. Zuletzt geändert auf der Mitgliederversammlung am 21.2.03. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leonberg unter der Registriernummer VR 783 am 15.4.01. 

 

 

§ 1 Name/ Sitz/ Geschäftsjahr

 (1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Münklingen e.V.“

      Der Sitz des Vereines ist Weil der Stadt - Münklingen.

 

 (2) Der Verein ist im Vereinsregister   eingetragen.                                                                                                                                                

 

 (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Grundschule in Weil der Stadt – Münklingen.

 

Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung der Lehrtätigkeit und des Schullebens, insbesondere durch die Unterstützung von schulischen Einrichtungen, Veranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung.

 

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, mit sofortiger Wirkung. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.

 

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

(5) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss der Vorstand auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinweisen.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zum 1.10. des Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 6 Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

 § 7 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1.Vorsitzende/n, der/dem 2.Vorsitzende/n und dem Kassierer, sowie dem Erweiterten Vorstand, siehe Geschäftsordnung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch der/den 1. und der/den 2. Vorsitzenden vertreten. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

 

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neu- beziehungsweise Wiederwahl erfolgt.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.

 

(3) Der 1. Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche ein.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

Alle Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

 

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sollen weitere Kompetenzen der Geschäftsführung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung, Wahlverfahren und Abstimmungsverfahren geregelt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angaben des Zwecks und der Gründe beantragen.

 

(4) Mit der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

 

* Entgegennahme des Jahresberichts

 

* Entgegennahme des Kassenberichts

 

* Entlastung des Vorstands

 

* Wahl des Vorstands

 

* Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

 

* Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszweckes und Vereinsauflösung

 

* Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

 

* Abstimmung über die Geschäftsordnung.

 

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder, außer den Beschlüssen über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes und Vereinsauflösung, für die die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

 

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

Dieses wird von dem/der Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in unterzeichnet.


 

§ 9 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt  Weil der Stadt, die es ausschließlich für die Belange der Grundschule Münklingen zu verwenden hat, siehe § 2.